Erfolgreich und selbstständig...

...in der Kunst- und Medienwelt...

...Wir halten Ihnen den Rücken frei!

Beratung für Medien,
Künstler und Galerien


Beratung für Medien, Künstler und Galerien

Kunstvereine, bildende Kunst, Kunsthandwerk, Buchbinderhandwerk, Verleger, Redakteure, Kostümberater, Berufe und Unternehmen rund um Rundfunk, Film und Fernsehen, Webdesigner, Werbeagenturen, Regisseure, Journalisten – das sind die Unternehmer, die wir in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen beraten.

Erfolgreich und selbstständig in der Kunst- und Medienwelt zu sein

ist der Wunsch vieler Künstler/-innen und Medienleute. Sie wollen eine gute Geschäftsidee verwirklichen, um mehr eigenen Gestaltungsspielraum zu gewinnen, Sie planen, in ein bestehendes Unternehmen einzusteigen, ein bestehendes Unternehmen zu kaufen oder erst einmal klein anzufangen, dann sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen, denn wir haben langjährige Erfahrung mit Startups im Kunst- und Medienbereich.

Den Rücken frei zu haben

ist das erklärte Ziel für jeden Freiberufler oder Unternehmer. Denn Belegverarbeitung, Buchhaltung, Steuerfragen und der „Kampf" mit Behörden, der GEMA oder der Künstlersozialversicherung nehmen Zeit in Anspruch und halten von der Zielerreichung ab. Mit unserem Service gewinnen Sie ein Backoffice, das Sie von Aufgaben wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Steuererklärungen entlastet und Ihnen freie Kapazitäten für Ihre eigentlichen Aufgaben schafft. Besuchen Sie auch gerne unsere Webseite www.buehler-wirtschaftspruefer.de.

Steuer­beratung ist ein Stück Lebens­beratung


Denn Unternehmen, Beruf, Familie, Ziele, Erfolg, Finanzen, Gesundheit bestimmen als nur Gesamtheit die Lebensqualität, die wir uns alle wünschen. Deshalb berate ich Sie als Mandant auch möglichst im Einklang mit Ihren persönlichen Zielen und auf Ihrem individuellen Weg und nur dann kann eine optimale Beratungsleistung zustande kommen. Ob Sie ein Startup oder ein Spinoff planen, ob Sie neu organisieren, umstrukturieren wollen, oder auch wirtschaftlich gerade aus der Bahn gefallen sind, dann lassen Sie uns ins Gespräch kommen.

Dipl.-Kfm., Ralf Chr. Bühler

Dipl.-Kfm., Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Studium

1985-1988 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln

Studienschwerpunkt: Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht

Berufsexamina

1993 Steuerberaterexamen und Bestellung zum Steuerberater

1994 Wirtschaftsprüferexamen und Bestellung zum Wirtschaftsprüfer

Berufstätigkeit

1988 bis 1994 Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

1994 bis 1995 Vorstandsmitglied in der Zweirad-Einkauf-Genossenschaft eG, Köln

Seit 1995 Selbstständige Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Köln

Schwerpunkte der Berufstätigkeit

  • Durchführung von Abschlussprüfungen
  • Durchführung von Prospektprüfungen gem. IDW S 4
  • Durchführung von Due Dilligence-Prüfungen
  • Sanierungsberatung gem. IDW S 6
  • Erstellung von Bewertungsgutachten
  • Betriebswirtschaftliche Beratung von mittelständischen Unternehmen
  • Strategieberatung
  • Coaching von Unternehmern
  • Projektbegleitung und Steuern

Mehr zu uns finden Sie hier.

Steuer- und Wirtschafts­beratung
für Existenz­gründer


Steuer- und Wirtschaftsberatung für Existenzgründer
  • Sie wollen sich selbstständig machen, Ihr eigenes Unternehmen gründen, ein bestehendes kaufen oder den Start erst mal nebenberuflich gestalten?
  • Sie möchten mit einem erfahrenen und unabhängigen Gründungsberater einen Businessplan für Ihre Geschäftsidee aufstellen?
  • Sie wollen Chancen und Risiken Ihres Plans mit fachlicher Unterstützung abwägen?
  • Sie haben individuelle Fragen z. B. zur Organisation Ihres neuen Unternehmens?
  • Sie brauchen einen Finanzplan, der auch bei Ihrer Bank Anerkennung findet?

Unsere Leistungen für Sie:

  • Ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch.
  • Erstellung oder Überprüfung Ihres Businessplans. Die fachliche Stellungnahme ist z. B. eine Voraussetzung für den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
  • Gründungsberatung mit Finanzplan
  • Anträge für evtl. Fördermittel
  • Alle steuerlichen Anmeldungen
  • Vorbereitung zu Gesprächen mit der Bank
  • Beratung über steuerliche Pflichten (Rechnungen korrekt erstellen, Kassenbuch führen, Checkliste für notwendige Unterlagen für die Steuererklärung, Aufbewahrungsfristen von Unterlagen, Aufzeichnungspflichten)
  • Wahl der geeigneten Rechtsform

Die Wege zur Gründung sind weit. Doch wenn Sie Ihr Ziel fest im Auge haben, erhalten Sie von mir die richtige Hilfe und das Rüstzeug für Ihre Schritte zum geschäftlichen Erfolg.

Backoffice


Backoffice Als Künstler, Publizist, Medienschaffender oder Veranstalter sind Sie in der Regel viel auf Achse. Da ist es sinnvoll, den Rücken frei zu haben und sich auf das eigentliche Geschäft konzentrieren zu können. Wir bieten Ihnen dazu mit Hilfe modernster Kommunikation die Grundlage.

Während Sie auf Tournee oder beim Kunden sind, kümmern wir uns um

  • Ihre Belegverarbeitung
  • Buchhaltung
  • Alle Steuerfragen
  • Die Auseinandersetzung mit Behörden

Mit unserem Service gewinnen Sie ein Backoffice, das Sie von Aufgaben wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Steuererklärungen entlastet und Ihnen freie Kapazitäten für Ihre Aufgaben schafft.

Unsere Beratung greift dabei auch auf die Leistungen unseres Netzwerks mit Rechtsanwälten, Medienrechtlern, Versicherungs- und Finanzierungsexperten zurück. So können wir Ihnen helfen, alle vertraglichen und steuerlichen Fragen vorzubereiten oder zu klären bei

  • Autorenhonoraren
  • Autorenverträgen
  • Urheberrechten (Lizenzen, Verwertungsrechte etc.)
  • Lizenzzahlungen, Gagen
  • Einkünften von Künstlern, die im In- und Ausland tätig sind
  • Doppelbesteuerung
  • GEMA, GVL
  • Künstlersozialkasse

Urheber- und Verwertungs­rechte


Urheber- und Verwertungsrechte Am Beispiel des Musikrechts lässt sich das komplizierte deutsche und auch internationale Urheberrecht und seine Verschachtelungen auf mehrere Ebenen darstellen.

Interessengruppen

Der Musikmarkt ist geprägt durch eine Vielzahl unterschiedlicher Interessengruppen. Hierzu zählen die Künstler (Komponisten, Musiker), Produzenten, Plattenfirmen, Veranstalter, Agenturen, Verlage, Vertriebe, Händler und viele mehr.

Jede Interessengruppe ist auf die anderen Interessengruppen angewiesen: Eine Plattenfirma kann nicht ohne den zu betreuenden Künstler existieren. Um Geld zu verdienen, ist ein Vertrieb erforderlich, durch den die Tonträger an den Händler verteilt werden. Um den Künstler bekannt zu machen, sind Konzertveranstaltungen, TV- und Radio-Auftritte erforderlich. Demnach kann man unter dem Begriff Musikrecht alle Sachverhalte verstehen, die durch das Zusammenwirken dieser Interessengruppen zu regeln sind.

Zu den Unterschieden zwischen Urheber, ausübendem Künstler und Tonträgerhersteller:

  • Nach § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes - im Bereich Musik also der Komponist oder der Texter.
  • Im Gegensatz dazu ist der ausübende Künstler nach § 73 UrhG derjenige, der ein „Werk ... aufführt, singt spielt, oder ... an einer solchen Darbietung mitwirkt", sprich der Musiker.
  • Der Tonträgerhersteller lässt eine Aufnahme erstmalig fixieren, § 85 UrhG. Der Tonträgerhersteller wird oft auch als Plattenfirma oder Label bezeichnet, obwohl diese Begriffe nicht immer deckungsgleich sind.

Man kann diesen Vorgang des Zusammenwirkens auch mit dem Bau eines Hauses vergleichen: der Komponist ist der Architekt, der die Baupläne zeichnet, die ausübenden Künstler sind die Bauarbeiter, die das Haus tatsächlich aufbauen und der Tonträgerhersteller ist die Bank, die alles finanziert.

Will man das Musikrecht verstehen, dann ist es sinnvoll, sich bewusst zu machen, dass das Urhebergesetz insbesondere ein Ziel verfolgt: Die Absicherung des Künstlers gegen eine unbefugte Nutzung bzw. wirtschaftliche Auswertung seines Werkes; denn kulturelles Schaffen ist nur dann dauerhaft denkbar, wenn es sich dabei nicht um „brotlose Künste" handelt.

Die Regelungen des Urhebergesetzes im Einzelnen:

Der Urheber

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Urheber umfassend an der wirtschaftlichen Auswertung seiner Werke beteiligt werden, § 11 UrhG. Dies ist nur möglich, wenn der Urheber einen (gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Beteiligung an der Auswertung/Verwertung seiner Werke erhält. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Recht. Dem Urheber stehen deshalb gemäß § 15 UrhG besondere „Verwertungsrechte" zu. Die Verwertungsrechte werden vom Gesetzgeber überall da geschaffen, wo mit Musik Geld verdient wird. Durch das Verwertungsrecht wird also ein Tor geöffnet, durch das Geld fließen kann. Man sagt deshalb auch: „Recht ist Geld". Es ist nun zu klären, wie und wo überall mit Musik Geld verdient wird. „Geldquellen" sind vor allem:

  • für den Tonträgerhersteller der Verkauf von den von ihm hergestellten CDs an den Vertrieb/Händler bzw. über das Internet als Download etc.
  • Die CDs werden dann im Radio/TV gesendet, womit die Sender (über die Werbung) Geld verdienen.
  • Eine Diskothek spielt „gute" Musik, damit Besucher kommen und für den Eintritt und für die Konsumgüter (Getränke etc.) zahlen.
  • Der Veranstalter eines Konzertes freut sich über den maximalen Verkauf der Eintrittskarten.

Damit korrespondieren die Rechte des Urhebers, § 15 UrhG:

  • Um CDs verkaufen zu können, muss der Tonträgerhersteller die CD zunächst vervielfältigen lassen. Deshalb steht dem Urheber ein Vervielfältigungsrecht zu. Für die Abgabe der CD an den Händler/Vertrieb besteht das Verbreitungsrecht, für den Download das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
  • Will ein Radiosender einen Titel senden, dann benötigt er das Senderecht,
  • der Discothekenbesitzer benötigt das Recht zur Wiedergabe von Tonträgern,
  • der Konzertveranstalter das Aufführungsrecht.

Für all diese Rechte muss der Musiknutzer zahlen. Somit wird die umfassende Beteiligung des Urhebers sichergestellt.

Problematisch wird dies in dem Moment, da für die Nutzung nicht mehr gezahlt wird, z. B. bei Tauschbörsen im Internet.

Die Leistungsschutzberechtigten

Man unterscheidet zwischen den ausübenden Künstlern, §§ 73 ff UrhG und den Tonträgerherstellern, §§ 85 ff UrhG.

Der ausübende Künstler

Seine Aufgabe besteht darin, die Aufnahmen einzuspielen. Für diese „Leistung" erwachsen ihm die Verwertungsrechte aus §77, §78 UrhG. Diese sind nicht so umfassend ausgestaltet wie die Rechte des Urhebers nach § 15 UrhG. Der ausübende Künstler erhält aber insbesondere das Aufnahmerecht, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Der Tonträgerhersteller

Der Tonträgerhersteller ist der wirtschaftliche Produzent. Die Aufgabe des Tonträgerherstellers ist klar umrissen: Er trägt das wirtschaftliche Risiko und die organisatorische Gesamtverantwortung der Produktion. Das Gesetz belohnt ihn in § 85, § 86 UrhG mit Leistungsschutzrechten, weil er ein wirtschaftliches Risiko eingeht, wenn er eine Musikproduktion finanziell unterstützt, was ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt bedeutet.

Weiterführende Informationen

Kontakt


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Anschrift

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Limburger Str. 1, 50672 Köln

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telefax: 0221 9525113
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