Steuerberater Bühler

Galerien und Steuern


Der Handel mit Kunst und Antiquitäten

Kunst- und Antiquitäten haben ihren Markt, nicht zuletzt durch das verloren gehende Vertrauen an Geldwerten. Der Handel mit Kunst und Antiquitäten ist national und international von hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Damit sind für Käufer und Verkäufer, Galeristen, Auktionatoren viele steuerliche Sachverhalte zu berücksichtigen.

Gewinne aus dem Verkauf von Kunstobjekten aus dem Privatvermögen unterliegen in Deutschland nur dann einer Besteuerung, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt: das heißt, wenn ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgt und der Gewinn daraus die Freigrenze von 600 Euro übersteigt. Wird diese Frist nicht abgewartet und wird die Freigrenze überschritten, muss der Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Diese und andere Umstände klären wir für Sie.

Das Jahr Spekulationsfrist sollten Sie beim Verkauf folgender Gegenstände unbedingt im Auge behalten:

  • Kunstgegenstände (Malereien, Plastiken, Grafiken etc.)
  • Schmuck
  • Antiquitäten und Oldtimer
  • Münz- und Briefmarkensammlungen
  • Edelsteine und Edelmetalle
  • Goldmünzen und Goldbarren

Kunst im Betriebsvermögen   

Viele Unternehmen statten zu Repräsentationszwecken ihre Betriebsräume mit Kunstgegenständen, Gemälden und Plastiken aus. Kunst kann damit dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, erscheint aber dann bei einem entsprechenden Wert auch in der Bilanz. Die Bewertung erfolgt über die Anschaffungskosten. Soweit ein Recht des Unternehmens zum Vorsteuerabzug besteht, kann das vorteilhaft im Gegensatz zu privaten Anschaffungen genutzt werden.

Kunstgegenstände können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes abschreibungsfähig sein, wenn ihre Nutzung einen Wertverzehr zur Folge hat und sie zeitlich begrenzt ist, beispielsweise bei einem Teppich oder bei wertvollem Porzellan. Bei Kunstgegenständen von "anerkannten Künstlern" verwehren Rechtsprechung und Finanzverwaltung in der Regel dem Unternehmen jede Abschreibungsmöglichkeit, denn es ist ja in der Praxis eher von einer Wertsteigerung auszugehen. Liegt der Kaufpreis über 5 000 Euro, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt.

Beim Verkauf eines Kunstwerks aus dem Privatvermögen mit Gewinn, ist dieser Gewinn steuerfrei, sofern die „Spekulationsfrist“ von einem Jahr eingehalten wurde.

Ähnlich wie bei Wertpapieren sind auch bei Kunstwerken im Privatbereich alle Kosten, die mit der Beschaffung, Versicherung, Restaurierung, Pflege etc. verbunden sind, nicht abzugsfähig und sind damit im Gegensatz zu Kunstgegenständen im Betriebsvermögen selbst zu tragen.

Beim Verkauf von Kunst aus dem Betriebsvermögen unterliegen Wertsteigerungen der Besteuerung, denn bei einer Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn.

Privatverkäufe von Kunst und Antiquitäten
   
Auch private Personen erzielen durch den Kauf und Verkauf von Kunst und Antiquitäten regelmäßig Gewinne. Insbesondere, wenn sie das öffentlich über Verkaufs- und Versteigerungsplattformen tun oder sich an den gewerblichen Kunst- und Antiquitätenhandel wenden. Im Grundsatz gilt hierzu folgendes:
Wer Kunst und Antiquitäten (oder andere bewegliche Gegenstände) erwirbt und diese länger als ein Jahr in seinem Eigentum hält, kann diese verkaufen, ohne den erzielten Gewinn versteuern zu müssen. Nach einem Jahr endet die sogenannte Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (gilt nur für bewegliche Güter). Wer früher verkauft, muss den Gewinn versteuern.

Ein entscheidender Punkt ist die Systematik privaten Handelns. Werden Privatverkäufe systematisch und nachhaltig getätigt und sind diese dauerhaft auf Gewinn ausgerichtet, übersteigen die Beträge dabei in Summe ein bestimmtes Maß, ist mit der Aufmerksamkeit des Fiskus zu rechnen und möglicherweise dann auch bereits die Grenze zum Gewerblichen erreicht. Ob ein Gewerbe angemeldet ist spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich tritt dann die Umsatzsteuerpflicht ein. Hier können über Jahre erhebliche Nachzahlungen auflaufen. Für die Feststellung dieser subjektiven Tatsachen ziehen die Finanzbehörden äußere Umstände mit heran. So lassen sich aus eBay-Auktionen schnell Verkäuferprofile erkennen, sowohl über die Registrierung, als auch über die Anzahl der Bewertungen. Hierbei wird eine längere Zeitspanne betrachtet. Die jeweilige Bewertung solcher Profile, die in der Regel der Zoll als Kontrollorgan im Internet vornimmt, führt dazu, dass auch Gewinne aus Verkäufen nach der Spekulationsfrist steuerbar werden.
Wer häufig Kunst kauft und verkauft, sollte rechtzeitig unsere Steuerberatung in Anspruch nehmen.


Zoll im Einsatz – Internetseiten werden laufend überprüft

Mit einem hohen Durchsatz von über 100 000 Webseiten pro Tag überprüft der Zoll das Internet. Mit Hilfe modernster Software und Suchmaschinen untersuchen die Beamten nach Angaben der Bundesregierung Internetseiten auf „steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten". Dabei geht es darum, Internetseiten nach Unternehmern zu durchsuchen, die über das Web Waren oder Dienstleistungen anbieten und in Deutschland steuerpflichtig sind.
Miteinbezogen in die Maßnahmen sind auch die Versteigerungsplattformen wie Ebay. Wenn Indizien ausreichen, wird die Finanzverwaltung per Kontrollmitteilung benachrichtigt. Dabei kommen auch ahnungslose Privatleute schnell ins Visier der Fahnder. Beispiel: Versteigerung von privaten Nachlässen im Internet.

Umsatzsteuer bei Verkäufen über Ebay

Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform Ebay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Ein Ehepaar hatte schon seit dem Jahr 2001 über Ebay Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u. a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen, veräußert. Hieraus erzielte das Ehepaar im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2 200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25 000 Euro, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28 000 Euro, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21 000 Euro und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35 000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über Ebay um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der Bundesfinanzhof. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des Finanzgerichts, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: PM BFH

 

Internetplattformen wie Ebay und Amazon müssen der Steuerfahndung die Karten offenlegen
Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.
Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17 500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17 500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.
Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.
Nach Auffassung des BFH steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen, dass die Datenserver im Ausland stehen. Das Finanzgericht hatte zuvor vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben. Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.
Quelle: PM BFH

Differenzbesteuerung im Kunst- und Antiquitätenhandel
   
Der Kunst- und Antiquitätenhandel lebt traditionell seit Generationen vom Aufkauf von Gegenständen aus privater Hand, kleinen und großen Nachlässen. Das Internet hat den Handel mit ungezählten Online-Verkaufsplattformen revolutioniert, in starkem Maße internationalisiert und dem Kunsthandel, Messen und Auktionshäusern großen Auftrieb gegeben. Der Fiskus beteiligt sich reichlich über die Umsatzsteuer. Im sogenannten B2B–Handel zwischen Gewerbetreibenden verläuft der Handel normal über den sogenannten Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer.

Da viele Gegenstände aber aus privater Hand aufgekauft werden, stellt sich für die gewerblichen Wiederverkäufer – Galerien, Kunst- und Antiquitätenhändler – das Problem, im Geschäft mit privaten keine Vorsteuer abziehen zu können und beim Verkauf den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt zahlen zu müssen.

Mit der Differenz- oder Margenbesteuerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer den Vorteil, dass Doppelbesteuerungen und damit Preisverteuerungen im An- und Verkauf aus und an den privaten bzw. öffentlich-rechtlichen Bereich vermieden werden. Dabei wird anstelle der Regelbesteuerung lediglich der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Besteuerung zugrundegelegt. Die rechtliche Basis dafür bietet der § 25a des Umsatzsteuergesetzes.

Voraussetzungen zur Differenzbesteuerung
Die Vorteile der Differenzbesteuerung kann der gewerbliche Kunst- und Antiquitätenhändler nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen:

  • Der Wiederverkäufer muss Unternehmer sein, der im Rahmen seines Gewerbes Gebrauchtgegenstände erwirbt und sie danach, gegebenenfalls nach Restaurierung oder Veredelung, selbst wieder verkauft.
  • Der Unternehmer kann auch Auktionator sein, der Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigert.
  • Die Gegenstände müssen aus dem Inland oder dem Gemeinschaftsgebiet von einem Verkäufer, der innerhalb der EU ansässig ist erworben worden sein.
  • Der gewerbliche Wiederverkäufer darf aus dem Erwerb der Ware kein Recht zum Vorsteuerabzug besitzen. Das heißt, der Erwerb stammt von einer Privatperson, einem steuerbefreiten Unternehmer (z. B. Arzt oder öffentlich-rechtliches Unternehmen).
  • Die Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten wurden vom Wiederverkäufer steuerpflichtig im Gemeinschaftsgebiet erworben.
  • Was der Fiskus unter Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten begrifflich versteht, ergibt sich aus Nr. 53 bzw. Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG. Antiquitäten sind gemäß Richtlinie 94/5/EG des Rates "andere Gegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind".

Ausgeschlossen von der Differenzbesteuerung sind:

  • Edelmetalle (Silber, Gold, Platin) und Edelsteine in unbearbeiteter Form. Für Schmuckstücke aus Edelsteinen oder Edelmetallen besteht jedoch die Option zur Differenzbesteuerung.
  • Wird aus mehreren Einzelteilen, die jeweils die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, gilt die Differenzbesteuerung nicht für den "neuen" Gegenstand (Absch. 276a Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien).
  • Werden von einem erworbenen Gebrauchsgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert, ist die Differenzbesteuerung für diese Teile ebenfalls ausgeschlossen (Absch. 276a Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien).

Rechenbeispiele

Beispiel 1
Ein Kölner Kunsthändler erwirbt für den Preis von 4 000 Euro ein Gemälde aus einem privaten Nachlass in Paris. Eine deutsche Spedition soll das Bild nach Köln transportieren. Er repariert das Bild am Rahmen und lässt es reinigen. Anschließend verkauft er das Bild für 5 500 Euro an eine Privatperson in Köln.
Für die Differenzbesteuerung stimmen alle Voraussetzungen. Der Kunsthändler hat das Bild im Gemeinschaftsgebiet erworben. Vorsteuerabzug kommt nicht ins Spiel und kleinere Restaurierungsarbeiten sind erlaubt.

Berechnungsschema
Verkaufspreis - Einkaufspreis = Differenzbetrag - darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) = Bemessungsgrundlage , also
5 500,00 Euro - 4 000,00 Euro = 1 500,00 Euro - 239,49 Euro = 1 260,51 Euro

Beispiel 2
Der Kunsthändler hat das Bild nicht gekauft, sondern vom Vater geerbt, dann ist die Differenzbesteuerung nicht möglich, da nur gekaufte Gegenstände im Verfahren erlaubt sind. Denn es muss sich um eine entgeltliche Lieferung handeln, was hier nicht gegeben ist.

Beispiel 3
Der Kunsthändler kauft das Bild nicht in Paris, sondern von einem Privatmann in Istanbul. Obwohl die Lieferung nicht aus Deutschland und nicht aus dem Gebiet der EU erfolgt, ist die Differenzbesteuerung möglich, da es für Kunstgegenstände Ausnahmen gibt.

Beispiel 4
Der Kunsthändler hat zu teuer eingekauft und kann das Gemälde nur zur Hälfte des Einkaufspreises wieder veräußern. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage 0 Euro.

Bildung einer Gesamtdifferenz
Bei der Differenzbesteuerung für einzelne Wertgegenstände gilt ein Einkaufspreis von mindestens 500 Euro. Der Kunst- oder Antiquitätenhändler hat aber die Möglichkeit für alle Einkäufe unter 500 Euro in einem Besteuerungszeitraum eine Gesamtdifferenz zu ermitteln.

Beispiel
Ein Antiquariat aus Köln hat aus einem privaten Nachlass 100 Bücher für insgesamt 1 000 Euro  erworben. Alle einzelnen Bücher liegen im Einkauf unter 500 Euro. Der Antiquar veräußert die Bücher für insgesamt 2 500 Euro und kann für die Berechnung der Umsatzsteuer eine Gesamtdifferenz von 1 500 Euro bilden. Die Bemessungsgrundlage lautet 1 500 Euro : 119 × 100 = 1 260,50 Euro, die Umsatzsteuer beträgt 239,50 Euro.
Für die Errechnung des Differenzsteuerbetrages ist grundsätzlich der Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer heranzuziehen, auch wenn wie in diesem Beispiel bei Büchern im Normalfall mit dem ermäßigten Satz von 7 % gerechnet wird.
Grundsätzlich hat der Wiederverkäufer bei der Bemessung der Umsatzsteuer die Wahl zwischen Regelbesteuerung und Differenzbesteuerung. Bei der Wahl der Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG ist ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung nicht zulässig. Hätte der Antiquar die Lieferungen der Bücher zur Regelbesteuerung mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 UStG) der Bemessungsgrundlage ausführen können, hätte die Umsatzsteuer (2 500 Euro : 107 × 7 =) 163,55 Euro betragen.

Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen bleiben von der Differenzbesteuerung grundsätzlich unberührt. So sind Lieferungen gebrauchter Gegenstände ins Ausland außerhalb der EU steuerfrei. Eine Ausnahme bilden innergemeinschaftliche Lieferungen, die grundsätzlich nicht steuerfrei sind, sofern die Differenzbesteuerung angewendet wird. Nur durch Verzicht auf die Differenzbesteuerung kann eine Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen erreicht werden.

Wann lohnt ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung?
Ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung kann in Einzelfällen sinnvoll sein,

  • wenn es beim Verkauf um Wertgegenstände geht, die, wie z. B. Bücher, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
  • wenn an Privatleute und andere Personen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit verkauft werden soll und eine hohe Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis vorliegt.
  • beim Verkauf an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.
  • um im Einzelfall deutlich höhere Rohgewinne zu erzielen.
  • wenn beim Wiederverkäufer andere vorsteuerbehaftete Kosten angefallen sind. Hier besteht dann für den Unternehmer die Möglichkeit, die entsprechende Vorsteuer geltend zu machen.


Beispiel zur Wahl der Berechnungsmethode
Ein Kölner Kunsthändler kauft ein Gemälde bei einem Privatmann für 3 000 Euro. Im Verkauf erzielt er später einen Preis von 10 000 Euro. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden entsprechend der Regeln für Kunstgegenstände 7 % Umsatzsteuer auf der Verkaufsrechnung ausgewiesen.

Berechnungsschema
Verkaufspreis - Einkaufspreis = Differenzbetrag
Differenzbetrag - Umsatzsteuer = Rohgewinn

Differenzbesteuerung
10 000,00 Euro - 3 000,00 Euro = 7 000,00 Euro - 1 117,65 Euro = 5 882,35 Euro

Regelbesteuerung
10 000,00 Euro - 3 000,00 Euro = 7 000,00 Euro - 654,21 EUR = 6 345,79 Euro

Im Fall der Regelbesteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz kann er seinen Verkaufserlös um 463,44 Euro steigern.

Formvorschriften
Wird die Differenzbesteuerung angewandt, darf die Umsatzsteuer in der Rechnung des Wiederverkäufers nicht erscheinen. Stattdessen muss ein Vermerk auf der Rechnung stehen, dass der Umsatz der Differenzbesteuerung nach nach § 25a UStG unterliegt.

Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke seit 1.1.2014
Werden Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (einschließlich Briefmarken) geliefert, vermietet, eingeführt oder innerhalb der EU erworben unterliegen diese Geschäfte seit dem 1.1.2014 dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Änderung betrifft in erster Linie gewerbliche Kunsthändler, während Lieferungen direkt vom Künstler zum ermäßigten Steuersatz gehandelt werden.
Zusätzlich wurde für den gewerblichen Kunsthandel für die Differenzbesteuerung eine Regelung eingeführt, nach der der Einkaufspreis mit einer Pauschalmarge von 30 % des Verkaufspreises angesetzt wird. Diese Regelung kann aber nur zum Einsatz kommen, wenn der Einkaufspreis nicht ermittelbar oder „unbedeutend“ ist.

Gold- und Silbermünzen
Umsätze mit Sammlermünzen unterlagen bisher unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz. Durch die Änderungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist seit dem 1.1.2014 grundsätzlich der Regelsteuersatz zu berechnen. Lediglich die Einfuhr von Sammlungsstücken wird noch ermäßigt besteuert. Für Gold- und Silbermünzen müssen dabei zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die das BMF mit Schreiben vom 16.12.2013 regelt und dabei auch die bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung benötigten Gold- und Silberpreise für das Jahr 2014 bekanntgibt (Gold: 29 653 Euro/kg; Silber: 505 Euro/kg, jeweils ohne Umsatzsteuer).

Kunstwerke und anderes Kulturgut, deren Abwanderung aus Deutschland und der Europäischen Union einen wesentlichen Verlust für den europäischen und nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen. Die Überwachung dieser Ausfuhrverbote und -beschränkungen gehört zu den Aufgaben der deutschen Zollverwaltung.

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage bieten u. a. das deutsche Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) sowie einschlägige gemeinschaftsrechtliche Verordnungen der EU.

Definition Kulturgüter
Als Kulturgüter gelten Gegenstände unter Berücksichtigung von Alters- und Wertgrenzen, die in einem Merkblatt des Ministeriums für Kultur und Medien aufgeführt sind.

Dieses können beispielsweise sein:

  • Gemälde, die älter als 75 Jahre sind und einen Wert von über 300 000 Euro haben oder
  • Bücher, die älter als 100 Jahre sind und einen Wert von über 100 000 Euro haben.

Genehmigungen
Die Ausfuhr dieser Kulturgüter aus dem Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ausfuhrgenehmigung durch die Kulturgutschutzbehörden der Länder erteilt.

Quelle:
www.kulturgutschutz-deutschland.de

Kunst und Erbschaftsteuer

Kunstgegenstände sind bei der Erbschaftsteuer begünstigt
Nach § 13 I Nr. 2  Erbschaftsteuergesetz sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit.

Voraussetzung zur teilweisen Steuerbefreiung

Soweit die Kunstgegenstände

  • wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft erhaltenswürdig sind und
  • ihr jährlicher Kostenaufwand regelmäßig eventuell erzielte Einnahmen übersteigt und
  • die Gegenstände in einem den „Verhältnissen entsprechenden Umfang“ zu Forschungszwecken oder zu Zwecken der Volksbildung nutzbar gemacht werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass sie zehn Jahre im Eigentum des Beschenkten oder des Erben bleiben, bleiben 60 % des Wertes erbschaftsteuerfrei.

Der Nachweis der Erhaltenswürdigkeit kann durch ein Gutachten der nach Landesrecht zuständigen Behörde erbracht werden. Wenn Kunstgegenstände nicht gewerblich angeboten werden, ist der Kostenaufwand in der Regel schnell zu belegen.
Das gilt auch für die Bereitstellung zu Forschungszwecken oder zur Ausstellung in Museen.

Voraussetzungen zur vollständigen Steuerbefreiung
Nach § 13 I Nr. 2 aa, bb ErbStG kommt eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht,

  • wenn der Erbe den oder die Kunstgegenstände der Denkmalpflege unterstellt und
  • wenn sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder in dem „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingetragen sind.

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem jeweiligen Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser und damit weiter zusammenhängenden Freibeträgen.

Übertragung auf gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei
Die Übertragung von Kunstgegenständen in eine gemeinnützige Stiftung im Wege einer noch zu Lebzeiten des Erblassers geplanten oder auch durch die Erben ins Leben gerufene gemeinnützige Stiftung ist erbschaftsteuer- und schenkungsteuerfrei. Die Übertragung kann auch noch bis zu zwei Jahren nach Entstehung der Erbschaftsteuer übertragen werden.

Gemäß § 224a Abgabenordnung kann die fällige Erbschaftsteuer auch  durch die Hingabe des Kunstgegenstandes an eine öffentliche oder wissenschaftliche Kunstsammlung ersetzt werden. Das geschieht mindestens dann, wenn die zu erwartende Erbschaftsteuer die finanziellen Möglichkeiten der Erben übersteigen.

Eine Hingabe muss aber zuvor mit der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes abgestimmt sein.

Erben aus dem Betriebsvermögen
Nach dem geänderten Erbschaftsteuergesetz von 2016 gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist, zum Verwaltungsvermögen, das grundsätzlich nicht mehr von der Erbschaftsteuer (mit-)verschont wird. Auf sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen ist somit immer Erbschaftsteuer zu bezahlen.

Beratung ist wichtig
Erben, Vererben und Stiften sind hinreichend kompliziert, bieten aber bei guter Beratung auch gute Chancen, ohne oder mit geringer steuerlicher Belastung davonzukommen.

Anschrift

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Limburger Str. 1, 50672 Köln

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