Kunstvereine, bildende Kunst, Kunsthandwerk, Buchbinderhandwerk, Verleger, Redakteure, Kostümberater, Berufe und Unternehmen rund um Rundfunk, Film und Fernsehen, Webdesigner, Werbeagenturen, Regisseure, Journalisten – das sind die Unternehmer, die wir in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen beraten.
ist der Wunsch vieler Künstler/-innen und Medienleute. Sie wollen eine gute Geschäftsidee verwirklichen, um mehr eigenen Gestaltungsspielraum zu gewinnen, Sie planen, in ein bestehendes Unternehmen einzusteigen, ein bestehendes Unternehmen zu kaufen oder erst einmal klein anzufangen, dann sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen, denn wir haben langjährige Erfahrung mit Startups im Kunst- und Medienbereich.
ist das erklärte Ziel für jeden Freiberufler oder Unternehmer. Denn Belegverarbeitung, Buchhaltung, Steuerfragen und der „Kampf" mit Behörden, der GEMA oder der Künstlersozialversicherung nehmen Zeit in Anspruch und halten von der Zielerreichung ab. Mit unserem Service gewinnen Sie ein Backoffice, das Sie von Aufgaben wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Steuererklärungen entlastet und Ihnen freie Kapazitäten für Ihre eigentlichen Aufgaben schafft. Besuchen Sie auch gerne unsere Webseite www.buehler-wirtschaftspruefer.de.
Denn Unternehmen, Beruf, Familie, Ziele, Erfolg, Finanzen, Gesundheit bestimmen als nur Gesamtheit die Lebensqualität, die wir uns alle wünschen. Deshalb berate ich Sie als Mandant auch möglichst im Einklang mit Ihren persönlichen Zielen und auf Ihrem individuellen Weg und nur dann kann eine optimale Beratungsleistung zustande kommen. Ob Sie ein Startup oder ein Spinoff planen, ob Sie neu organisieren, umstrukturieren wollen, oder auch wirtschaftlich gerade aus der Bahn gefallen sind, dann lassen Sie uns ins Gespräch kommen.
Dipl.-Kfm., Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
1985-1988 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
Studienschwerpunkt: Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht
1993 Steuerberaterexamen und Bestellung zum Steuerberater
1994 Wirtschaftsprüferexamen und Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
1988 bis 1994 Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
1994 bis 1995 Vorstandsmitglied in der Zweirad-Einkauf-Genossenschaft eG, Köln
Seit 1995 Selbstständige Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Köln
Mehr zu uns finden Sie hier.
Die Wege zur Gründung sind weit. Doch wenn Sie Ihr Ziel fest im Auge haben, erhalten Sie von mir die richtige Hilfe und das Rüstzeug für Ihre Schritte zum geschäftlichen Erfolg.
Als Künstler, Publizist, Medienschaffender oder Veranstalter sind Sie in der Regel viel auf Achse. Da ist es sinnvoll, den Rücken frei zu haben und sich auf das eigentliche Geschäft konzentrieren zu können. Wir bieten Ihnen dazu mit Hilfe modernster Kommunikation die Grundlage.
Mit unserem Service gewinnen Sie ein Backoffice, das Sie von Aufgaben wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Steuererklärungen entlastet und Ihnen freie Kapazitäten für Ihre Aufgaben schafft.
Unsere Beratung greift dabei auch auf die Leistungen unseres Netzwerks mit Rechtsanwälten, Medienrechtlern, Versicherungs- und Finanzierungsexperten zurück. So können wir Ihnen helfen, alle vertraglichen und steuerlichen Fragen vorzubereiten oder zu klären bei
Am Beispiel des Musikrechts lässt sich das komplizierte deutsche und auch internationale Urheberrecht und seine Verschachtelungen auf mehrere Ebenen darstellen.
Der Musikmarkt ist geprägt durch eine Vielzahl unterschiedlicher Interessengruppen. Hierzu zählen die Künstler (Komponisten, Musiker), Produzenten, Plattenfirmen, Veranstalter, Agenturen, Verlage, Vertriebe, Händler und viele mehr.
Jede Interessengruppe ist auf die anderen Interessengruppen angewiesen: Eine Plattenfirma kann nicht ohne den zu betreuenden Künstler existieren. Um Geld zu verdienen, ist ein Vertrieb erforderlich, durch den die Tonträger an den Händler verteilt werden. Um den Künstler bekannt zu machen, sind Konzertveranstaltungen, TV- und Radio-Auftritte erforderlich. Demnach kann man unter dem Begriff Musikrecht alle Sachverhalte verstehen, die durch das Zusammenwirken dieser Interessengruppen zu regeln sind.
Zu den Unterschieden zwischen Urheber, ausübendem Künstler und Tonträgerhersteller:
Man kann diesen Vorgang des Zusammenwirkens auch mit dem Bau eines Hauses vergleichen: der Komponist ist der Architekt, der die Baupläne zeichnet, die ausübenden Künstler sind die Bauarbeiter, die das Haus tatsächlich aufbauen und der Tonträgerhersteller ist die Bank, die alles finanziert.
Will man das Musikrecht verstehen, dann ist es sinnvoll, sich bewusst zu machen, dass das Urhebergesetz insbesondere ein Ziel verfolgt: Die Absicherung des Künstlers gegen eine unbefugte Nutzung bzw. wirtschaftliche Auswertung seines Werkes; denn kulturelles Schaffen ist nur dann dauerhaft denkbar, wenn es sich dabei nicht um „brotlose Künste" handelt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Urheber umfassend an der wirtschaftlichen Auswertung seiner Werke beteiligt werden, § 11 UrhG. Dies ist nur möglich, wenn der Urheber einen (gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Beteiligung an der Auswertung/Verwertung seiner Werke erhält. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Recht. Dem Urheber stehen deshalb gemäß § 15 UrhG besondere „Verwertungsrechte" zu. Die Verwertungsrechte werden vom Gesetzgeber überall da geschaffen, wo mit Musik Geld verdient wird. Durch das Verwertungsrecht wird also ein Tor geöffnet, durch das Geld fließen kann. Man sagt deshalb auch: „Recht ist Geld". Es ist nun zu klären, wie und wo überall mit Musik Geld verdient wird. „Geldquellen" sind vor allem:
Damit korrespondieren die Rechte des Urhebers, § 15 UrhG:
Für all diese Rechte muss der Musiknutzer zahlen. Somit wird die umfassende Beteiligung des Urhebers sichergestellt.
Problematisch wird dies in dem Moment, da für die Nutzung nicht mehr gezahlt wird, z. B. bei Tauschbörsen im Internet.
Man unterscheidet zwischen den ausübenden Künstlern, §§ 73 ff UrhG und den Tonträgerherstellern, §§ 85 ff UrhG.
Seine Aufgabe besteht darin, die Aufnahmen einzuspielen. Für diese „Leistung" erwachsen ihm die Verwertungsrechte aus §77, §78 UrhG. Diese sind nicht so umfassend ausgestaltet wie die Rechte des Urhebers nach § 15 UrhG. Der ausübende Künstler erhält aber insbesondere das Aufnahmerecht, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Der Tonträgerhersteller ist der wirtschaftliche Produzent. Die Aufgabe des Tonträgerherstellers ist klar umrissen: Er trägt das wirtschaftliche Risiko und die organisatorische Gesamtverantwortung der Produktion. Das Gesetz belohnt ihn in § 85, § 86 UrhG mit Leistungsschutzrechten, weil er ein wirtschaftliches Risiko eingeht, wenn er eine Musikproduktion finanziell unterstützt, was ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt bedeutet.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Limburger Str. 1, 50672 Köln
telefon: 0221 9525115
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